Kapitel 18
Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung
16 Abfallschlüssel in 2 Gruppen
18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
18 01 01Spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
18 01 02Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)
18 01 03*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
18 01 04Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
18 01 06*Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
18 01 07Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
18 01 08*Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
18 01 09Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
18 01 10*Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
18 02 01Spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
18 02 02*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
18 02 03Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
18 02 05*Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
18 02 06Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
18 02 07*Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
18 02 08Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen
Quelle: Bundesministerium der Justiz
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.