AVV 18 01 08*
Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung›18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
⟷Spiegeleintrag:
18 01 09 — Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen18 01 09 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 18 01 08 steht für „Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.5 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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