AVV 20 01 34

Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen

20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

Auch: Batterien, Akkumulatoren, Altbatterien, Haushaltsbatterien, Trockenbatterien

Nicht gefährlichKein eANVGewAbfV-relevant

AVV 20 01 34 steht für „Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen" und gehört zum Kapitel „Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 4.3 t/m³.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

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Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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