AVV 20 01 32
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)›20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
Auch: Medikamente, Arzneimittel
⟷Spiegeleintrag:
20 01 31* — Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel20 01 31* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 20 01 32 steht für „Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen" und gehört zum Kapitel „Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.5 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
Aktuell noch nicht verfügbar
Entsorgung
Aktuell noch nicht verfügbar
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