AVV 20 01 26*

Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

Auch: Altöle und Fette, Altfett kontaminiert

Spiegeleintrag:

20 01 25Speiseöle und -fette

20 01 25 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 20 01 26 steht für „Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen" und gehört zum Kapitel „Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.95 t/m³.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

Schnellwahl:
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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Häufig gestellte Fragen

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