AVV 17 04 11
Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 04 Metalle (einschließlich Legierungen)
Auch: Kabel, Kupferkabel, Elektrokabel, Datenkabel, Installationskabel
⟷Spiegeleintrag:
17 04 10* — Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten17 04 10* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 17 04 11 steht für „Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 3.4 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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