AVV 17 04 10*

Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)17 04 Metalle (einschließlich Legierungen)

Auch: kontaminierte Kabel, ölhaltige Kabel, teerhaltige Kabel

Spiegeleintrag:

17 04 11Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

17 04 11 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 17 04 10 steht für „Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 3.4 t/m³.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

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Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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Häufig gestellte Fragen

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