AVV 17 04 09*
Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 04 Metalle (einschließlich Legierungen)
Auch: kontaminierter Metallschrott, belastete Metalle, verunreinigter Metallschrott
AVV 17 04 09 steht für „Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 2.58 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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