AVV 17 04 07
Gemischte Metalle
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 04 Metalle (einschließlich Legierungen)
Auch: Metall, Metallschrott, Mischschrott, Metallgemisch, gemischte Metalle, Buntmetall
AVV 17 04 07 steht für „Gemischte Metalle" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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