AVV 07 02 17
Siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen›07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
⟷Spiegeleintrag:
07 02 16* — Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten07 02 16* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 07 02 17 steht für „Siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Passende Behälter
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Entsorgung
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