AVV 07 02 15
Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen›07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
⟷Spiegeleintrag:
07 02 14* — Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten07 02 14* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 07 02 15 steht für „Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
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Entsorgung
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