AVV 07 02 14*
Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen›07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
⟷Spiegeleintrag:
07 02 15 — Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen07 02 15 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 07 02 14 steht für „Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
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Entsorgung
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