AVV 07 02 13

Kunststoffabfälle

07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 07 02 13 steht für „Kunststoffabfälle" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.55 t/m³.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

Schnellwahl:
Schwankungsbreite: 0,20,9 t/m³
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

Passende Behälter

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Entsorgung

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Häufig gestellte Fragen

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