Kapitel 04
Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
21 Abfallschlüssel in 2 Gruppen
04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
04 01 01Fleischabschabungen und Häuteabfälle
04 01 02Geäschertes Leimleder
04 01 03*Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase
04 01 04Chromhaltige Gerbereibrühe
04 01 05Chromfreie Gerbereibrühe
04 01 06Chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
04 01 07Chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
04 01 08Chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)
04 01 09Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
04 01 99Abfälle a. n. g.
04 02 Abfälle aus der Textilindustrie
04 02 09Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
04 02 10Organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)
04 02 14*Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten
04 02 15Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen
04 02 16*Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten
04 02 17Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
04 02 19*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
04 02 20Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen
04 02 21Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
04 02 22Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
04 02 99Abfälle a. n. g.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
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