AVV 04 01 02

Geäschertes Leimleder

04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 04 01 02 steht für „Geäschertes Leimleder" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.2 t/m³.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

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Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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Entsorgung

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Häufig gestellte Fragen

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