AVV 05 01 16

Schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse05 01 Abfälle aus der Erdölraffination

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 05 01 16 steht für „Schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.05 t/m³.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

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Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog

Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.

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Entsorgung

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Häufig gestellte Fragen

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