AVV 05 01 13
Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung
05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse›05 01 Abfälle aus der Erdölraffination
AVV 05 01 13 steht für „Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.3 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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