AVV 16 01 14*
Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind›16 01 Altfahrzeuge und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen
⟷Spiegeleintrag:
16 01 15 — Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen16 01 15 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 16 01 14 steht für „Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
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Entsorgung
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