AVV 11 01 13*
Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten
11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen›11 01 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen
⟷Spiegeleintrag:
11 01 14 — Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen11 01 14 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 11 01 13 steht für „Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.3 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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