AVV 11 01 12
Wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen
11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen›11 01 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen
⟷Spiegeleintrag:
11 01 11* — Wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten11 01 11* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 11 01 12 steht für „Wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.3 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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