AVV 06 03 16
Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen›06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
⟷Spiegeleintrag:
06 03 15* — Metalloxide, die Schwermetalle enthalten06 03 15* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 06 03 16 steht für „Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.26 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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