AVV 06 03 11*
Feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen›06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
⟷Spiegeleintrag:
06 03 14 — Feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen06 03 14 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 06 03 11 steht für „Feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.3 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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