AVV 01 03 99
Abfälle a. n. g.
01 Abfälle aus dem Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie der Behandlung von Bodenschätzen›01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
Nicht gefährlichKein eANV
AVV 01 03 99 steht für „Abfälle a. n. g." und gehört zum Kapitel „Abfälle aus dem Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie der Behandlung von Bodenschätzen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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