AVV 01 03 08

Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

01 Abfälle aus dem Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie der Behandlung von Bodenschätzen01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

Spiegeleintrag:

01 03 07*Andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 07* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 01 03 08 steht für „Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus dem Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie der Behandlung von Bodenschätzen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

Umrechnung

Schnellwahl:
Quelle: Nutzer

Passende Behälter

Aktuell noch nicht verfügbar

Entsorgung

Aktuell noch nicht verfügbar

Häufig gestellte Fragen

Übersicht