AVV 01 03 07*
Andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
01 Abfälle aus dem Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie der Behandlung von Bodenschätzen›01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
⟷Spiegeleintrag:
01 03 08 — Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen01 03 08 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 01 03 07 steht für „Andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus dem Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie der Behandlung von Bodenschätzen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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