AVV 19 12 10
Brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen
Auch: Ersatzbrennstoff, EBS, RDF, Brennstoff aus Abfällen
AVV 19 12 10 steht für „Brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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