AVV 19 02 08*
Flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen
⟷Spiegeleintrag:
19 02 10 — Brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen19 02 10 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 19 02 08 steht für „Flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
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Entsorgung
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