AVV 19 02 03
Vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen
AVV 19 02 03 steht für „Vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.5 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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