AVV 19 01 99
Abfälle a. n. g.
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
Nicht gefährlichKein eANV
AVV 19 01 99 steht für „Abfälle a. n. g." und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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