AVV 19 01 18

Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

Spiegeleintrag:

19 01 17*Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 17* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 19 01 18 steht für „Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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