AVV 17 03 01*
Kohlenteerhaltige Bitumengemische
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
Auch: Teer, Teerasphalt, teerhaltiger Asphalt, PAK-haltiger Asphalt
⟷Spiegeleintrag:
17 03 02 — Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen17 03 02 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 17 03 01 steht für „Kohlenteerhaltige Bitumengemische" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.8 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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