AVV 17 01 06*
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
Auch: kontaminierter Bauschutt, belasteter Bauschutt, schadstoffhaltiger Bauschutt, verunreinigter Bauschutt
⟷Spiegeleintrag:
17 01 07 — Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen17 01 07 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 17 01 06 steht für „Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.3 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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