AVV 16 10 03*
Wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind›16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung
⟷Spiegeleintrag:
16 10 04 — Wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen16 10 04 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 16 10 03 steht für „Wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.015 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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