AVV 16 06 04
Alkalibatterien (außer 16 06 03)
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind›16 06 Batterien und Akkumulatoren
⟷Spiegeleintrag:
16 06 03* — Quecksilber enthaltende Batterien16 06 03* gilt, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind (z.B. Teer, Asbest, PCB).
AVV 16 06 04 steht für „Alkalibatterien (außer 16 06 03)" und gehört zum Kapitel „Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich. Der Umrechnungsfaktor beträgt 4 t/m³.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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