AVV 13 01 04*
Chlorierte Emulsionen
13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen›13 01 Abfälle von Hydraulikölen
Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig
AVV 13 01 04 steht für „Chlorierte Emulsionen" und gehört zum Kapitel „Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.95 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
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Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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