AVV 09 01 11*
Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen
09 Abfälle aus der fotografischen Industrie›09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie
⟷Spiegeleintrag:
09 01 12 — Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen09 01 12 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 09 01 11 steht für „Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus der fotografischen Industrie" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Passende Behälter
Aktuell noch nicht verfügbar
Entsorgung
Aktuell noch nicht verfügbar
Häufig zusammen gesucht
Weitere Codes in dieser Gruppe
09 01 01*09 01 02*09 01 03*09 01 04*09 01 05*09 01 06*09 01 0709 01 0809 01 1009 01 1209 01 13*09 01 99