AVV 06 11 99
Abfälle a. n. g.
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen›06 11 Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern
Nicht gefährlichKein eANV
AVV 06 11 99 steht für „Abfälle a. n. g." und gehört zum Kapitel „Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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