AVV 06 11 99

Abfälle a. n. g.

06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen06 11 Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 06 11 99 steht für „Abfälle a. n. g." und gehört zum Kapitel „Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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