AVV 06 07 02*
Aktivkohle aus der Chlorherstellung
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen›06 07 Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie
AVV 06 07 02 steht für „Aktivkohle aus der Chlorherstellung" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.7 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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