AVV 01 05 06*
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
01 Abfälle aus dem Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie der Behandlung von Bodenschätzen›01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
⟷Spiegeleintrag:
01 05 08 — Chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen01 05 08 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 01 05 06 steht für „Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus dem Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie der Behandlung von Bodenschätzen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
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Entsorgung
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