AVV 01 05 05*
Ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 Abfälle aus dem Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie der Behandlung von Bodenschätzen›01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
⟷Spiegeleintrag:
01 05 07 — Barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen01 05 07 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 01 05 05 steht für „Ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus dem Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie der Behandlung von Bodenschätzen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.4 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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