AVV 20 02 03
Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)›20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
AVV 20 02 03 steht für „Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle" und gehört zum Kapitel „Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Passende Behälter
Faktor und Menge oben eingeben für dynamische Empfehlung mit Auslastung
Absetzcontainer
Abrollcontainer
Entsorgung
Aktuell noch nicht verfügbar