AVV 19 10 03*
Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 10 Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
⟷Spiegeleintrag:
19 10 04 — Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen19 10 04 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 19 10 03 steht für „Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 0.3 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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