AVV 19 05 02
Nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
Nicht gefährlichKein eANV
AVV 19 05 02 steht für „Nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Schnellwahl:
Quelle: Nutzer
Passende Behälter
Aktuell noch nicht verfügbar
Entsorgung
Aktuell noch nicht verfügbar