AVV 19 04 01
Verglaste Abfälle
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung›19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
Nicht gefährlichKein eANV
AVV 19 04 01 steht für „Verglaste Abfälle" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und der Abwasserbehandlung" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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