AVV 17 09 01*

Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

Auch: quecksilberhaltige Abfälle, Quecksilberabfälle

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 17 09 01 steht für „Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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