AVV 17 05 07*
Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)›17 05 Boden, Steine und Baggergut
Auch: kontaminierter Schotter, belasteter Gleisschotter, PAK-Schotter
⟷Spiegeleintrag:
17 05 08 — Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt17 05 08 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
AVV 17 05 07 steht für „Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält" und gehört zum Kapitel „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushubböden von verunreinigten Standorten)" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.8 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
Passende Behälter
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Entsorgung
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