AVV 16 09 04*
Oxidierende Stoffe a. n. g.
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind›16 09 Oxidierende Stoffe
Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig
AVV 16 09 04 steht für „Oxidierende Stoffe a. n. g." und gehört zum Kapitel „Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1.03 t/m³.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
Umrechnung
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Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik – Abfallartenkatalog
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen.
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Entsorgung
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