AVV 10 13 01
Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen
10 Abfälle aus thermischen Prozessen›10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
Nicht gefährlichKein eANV
AVV 10 13 01 steht für „Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus thermischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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