AVV 10 13 01

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

10 Abfälle aus thermischen Prozessen10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

Nicht gefährlichKein eANV

AVV 10 13 01 steht für „Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus thermischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.

Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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