AVV 10 12 13
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
10 Abfälle aus thermischen Prozessen›10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen
AVV 10 12 13 steht für „Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus thermischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel gilt als nicht gefährlich.
Quelle: AVV — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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