AVV 10 10 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 Abfälle aus thermischen Prozessen10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

Spiegeleintrag:

10 10 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen

10 10 14 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.

Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig

AVV 10 10 13 steht für „Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus thermischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.

Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.

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