AVV 10 10 13*
Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten
10 Abfälle aus thermischen Prozessen›10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
⟷Spiegeleintrag:
10 10 14 — Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen10 10 14 gilt, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind.
Gefährlicher AbfalleANV-pflichtig
AVV 10 10 13 steht für „Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten" und gehört zum Kapitel „Abfälle aus thermischen Prozessen" der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dieser Abfallschlüssel ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Quelle: AVV i.V.m. NachwV § 2 — BMJ. Angaben ohne Gewähr. Einstufung bezieht sich auf den generischen Abfallschlüssel, Einzelfall kann abweichen. Es gelten die aktuellen amtlichen Fassungen.
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